Satzung
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer des Maria von Linden-Gymnasiums Calw-Stammheim e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Calw und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Calw eingetragen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Rahmen der §§ 51-68 AO (Abgabenordnung). Seine allgemeine Zielsetzung besteht in der ideellen und materiellen Förderung des schulischen Lebens am Maria von Linden-Gymnasium in Calw-Stammheim.
Dazu zählen insbesondere:- Zuschüsse zu Schullandheimaufenthalten, Chorfreizeiten und Theaterfahrten unter Berücksichtigung bedürftiger Schüler.
- Durchführung und Unterstützung kultureller und sportlicher Veranstaltungen im Rahmen der Schule
- Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln, Einrichtungsgegenständen und Ausrüstungen, zu deren Bereitstellung der Schulträger nicht verpflichtet ist.
- Pflege der Schultradition, Stärkung der Bindung zwischen der Schule und ihren ehemaligen Schülern und der Öffentlichkeit.
- Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
- Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
- Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
- Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
- Der Austritt ist dem Vorstand bis zum 30.09. des laufenden Geschäftsjahres schriftlich zu erklären und wird zum Ende dieses Geschäftsjahres wirksam.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, bei Verstößen gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, bei Einstellung der Beitragszahlungen oder bei unehrenhaftem Verhalten.
§ 3 Organe des Vereins
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§ 4 Der Vorstand
- Der Vorstand bestehend aus 7 Personen, die Mitglieder des Vereins sein müssen.
- Dem Vorstand gehören an:
der 1. Vorsitzende,
der stellvertretende Vorsitzende,
der Kassierer
der Schriftführer und
3 Beisitzer - Der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und 3 weitere Mitglieder des Vorstandes werden
von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist
zulässig. - Zwei Mitglieder des Vorstands werden von der Gesamtlehrerkonferenz auf die Dauer von zwei Jahre
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. - Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Kassierer, den Schriftführer und deren Stellvertreter.
- Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins
i.S. § 26 BGB und jeweils einzeln vertretungsberechtigt. - Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und beschließt mehrheitlich über die satzungsgemäße
Verwendung der Mitgliedsbeiträge und Spenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Zu den Vorstandssitzungen sind der Schulleiter, der Vorsitzende
des Elternbeirats und der Schülersprecher einzuladen. - Die Verwaltungsarbeiten sollen vom Sekretariat der Schule erledigt werden. Dies bedarf einer arbeitsrechtlichen Regelung.
§ 5 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird jährlich bevorzugt im ersten Halbjahr schriftlich vom Vorstand einberufen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens drei Wochen.
- Sie hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme, Erörterung und Genehmigung des Geschäft- und Kassenberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr.
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands und von 2 Kassenprüfern
- Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrags
- Vomahme von Satzungsänderungen
- Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorsitzenden mindestens 4 Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen.
§ 6 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
- Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende können sie jederzeit bei einer Einladungsfrist von mindestens 3 Wochen schriftlich einberufen.
- Sie müssen innerhalb dieser Frist einberufen werden, wenn mindestens 1/6 der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
§ 7 Abstimmungen
- Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegenstellen, werden alle Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt.
- Anträge auf Satzungsänderung oder auf Auflösung des Vereins können vom Vorstand oder von mindestens 10 Mitgliedern gestellt werden. Sie gelten als angenommen, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen.
- Auf Antrag mindestens eines Mitgliedes müssen Abstimmungen geheim durchgeführt werden.
§ 8 Protokolle
- Der Schriftführer fertigt Sitzungsprotokolle, die von ihm und dem Vorsitzenden oder dem
stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet werden. - In der Regel handelt es sich um Ergebnisprotokolle.
§ 9 Kassenprüfungen
- Die Kassenprüfer prüfen die Abrechnung und den Kassenbestand.
- Die Prüfung soll mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung eingeleitet werden.
- Den Kassenprüfern steht es zu, die Kassenverhältnisse nach eigenem Ermessen jederzeit zu überprüfen.
§ 10 Vermögensverwendung bei Auflösung des Vereins
- Das Vermögen geht im Falle der Auflösung des Vereins auf den Schulträger über.
§ 11 Gerichtsstand
- Im Falle von Rechtsstreitigkeiten ist der Gerichtsstand der Sitz des Vereins
Calw-Stammheim, den 30. Juni 2009