Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer des Maria von Linden-Gymnasiums Calw-Stammheim e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Calw und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Calw eingetragen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Rahmen der §§ 51-68 AO (Abgabenordnung). Seine allgemeine Zielsetzung besteht in der ideellen und materiellen Förderung des schulischen Lebens am Maria von Linden-Gymnasium in Calw-Stammheim.
    Dazu zählen insbesondere:

    1. Zuschüsse zu Schullandheimaufenthalten, Chorfreizeiten und Theaterfahrten unter Berücksichtigung bedürftiger Schüler.
    2. Durchführung und Unterstützung kultureller und sportlicher Veranstaltungen im Rahmen der Schule
    3. Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln, Einrichtungsgegenständen und Ausrüstungen, zu deren Bereitstellung der Schulträger nicht verpflichtet ist.
    4. Pflege der Schultradition, Stärkung der Bindung zwischen der Schule und ihren ehemaligen Schülern und der Öffentlichkeit.
  4. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
  5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
  3. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
  4. Der Austritt ist dem Vorstand bis zum 30.09. des laufenden Geschäftsjahres schriftlich zu erklären und wird zum Ende dieses Geschäftsjahres wirksam.
  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, bei Verstößen gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, bei Einstellung der Beitragszahlungen oder bei unehrenhaftem Verhalten.

§ 3 Organe des Vereins

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 4 Der Vorstand

  1. Der Vorstand bestehend aus 7 Personen, die Mitglieder des Vereins sein müssen.
  2. Dem Vorstand gehören an:
    der 1. Vorsitzende,
    der stellvertretende Vorsitzende,
    der Kassierer
    der Schriftführer und
    3 Beisitzer
  3. Der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und 3 weitere Mitglieder des Vorstandes werden
    von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist
    zulässig.
  4. Zwei Mitglieder des Vorstands werden von der Gesamtlehrerkonferenz auf die Dauer von zwei Jahre
    gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Kassierer, den Schriftführer und deren Stellvertreter.
  6. Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins
    i.S. § 26 BGB und jeweils einzeln vertretungsberechtigt.
  7. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und beschließt mehrheitlich über die satzungsgemäße
    Verwendung der Mitgliedsbeiträge und Spenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5
    Vorstandsmitglieder anwesend sind. Zu den Vorstandssitzungen sind der Schulleiter, der Vorsitzende
    des Elternbeirats und der Schülersprecher einzuladen.
  8. Die Verwaltungsarbeiten sollen vom Sekretariat der Schule erledigt werden. Dies bedarf einer arbeitsrechtlichen Regelung.

§ 5 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird jährlich bevorzugt im ersten Halbjahr schriftlich vom Vorstand einberufen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens drei Wochen.
  2. Sie hat folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme, Erörterung und Genehmigung des Geschäft- und Kassenberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr.
    2. Entlastung des Vorstands
    3. Wahl des Vorstands und von 2 Kassenprüfern
    4. Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrags
    5. Vomahme von Satzungsänderungen
  3. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorsitzenden mindestens 4 Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen.

§ 6 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

  1. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende können sie jederzeit bei einer Einladungsfrist von mindestens 3 Wochen schriftlich einberufen.
  2. Sie müssen innerhalb dieser Frist einberufen werden, wenn mindestens 1/6 der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

§ 7 Abstimmungen

  1. Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegenstellen, werden alle Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt.
  2. Anträge auf Satzungsänderung oder auf Auflösung des Vereins können vom Vorstand oder von mindestens 10 Mitgliedern gestellt werden. Sie gelten als angenommen, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen.
  3. Auf Antrag mindestens eines Mitgliedes müssen Abstimmungen geheim durchgeführt werden.

§ 8 Protokolle

  1. Der Schriftführer fertigt Sitzungsprotokolle, die von ihm und dem Vorsitzenden oder dem
    stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet werden.
  2. In der Regel handelt es sich um Ergebnisprotokolle.

§ 9 Kassenprüfungen

  1. Die Kassenprüfer prüfen die Abrechnung und den Kassenbestand.
  2. Die Prüfung soll mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung eingeleitet werden.
  3. Den Kassenprüfern steht es zu, die Kassenverhältnisse nach eigenem Ermessen jederzeit zu überprüfen.

§ 10 Vermögensverwendung bei Auflösung des Vereins

  1. Das Vermögen geht im Falle der Auflösung des Vereins auf den Schulträger über.

§ 11 Gerichtsstand

  1. Im Falle von Rechtsstreitigkeiten ist der Gerichtsstand der Sitz des Vereins

Calw-Stammheim, den 30. Juni 2009